Gesetzliche Erbfolge Österreich: Wer erbt ohne Testament?

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Stirbt jemand in Österreich, ohne ein Testament zu hinterlassen, regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) automatisch, wer was erbt. Diese gesetzliche Erbfolge gilt unabhängig davon, was sich der Verstorbene zu Lebzeiten gewünscht hat.

Kurz beantwortet

Ohne Testament gilt in Österreich die gesetzliche Erbfolge nach dem ABGB. An erster Stelle erben die Kinder des Verstorbenen (bzw. deren Nachkommen). Ein Ehepartner oder eingetragener Partner erbt neben Kindern ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. Gibt es weder Partner noch Verwandte, fällt der Nachlass an den Staat. Ein Lebensgefährte ohne Trauschein erbt gesetzlich nichts.

Das Problem: Die gesetzliche Erbfolge passt selten zur tatsächlichen Lebensrealität. Ein Lebensgefährte, mit dem Sie 20 Jahre zusammen waren, erbt nichts. Ein Geschwisterkind, das Sie seit Jahrzehnten nicht gesehen haben, kann zum Erben werden. Wer das nicht will, muss ein Testament errichten.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie das österreichische Erbrecht funktioniert. Mit dem Parentelsystem, der besonderen Stellung des Ehegatten und vier konkreten Familienbeispielen, an denen Sie ablesen können, wer in Ihrer Situation erben würde.

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Das Parentelsystem: Wer steht auf welcher Stufe?

Die gesetzliche Erbfolge in Österreich folgt dem sogenannten Parentelsystem (§§ 730 ff. ABGB). Eine Parentel ist eine Verwandtschaftslinie, die von einem gemeinsamen Vorfahren abstammt. Es gibt vier Parentelen, und sie schließen einander aus: Solange in der ersten Parentel Erben vorhanden sind, kommt die zweite gar nicht zum Zug.

ParentelWer gehört dazu?
1. ParentelKinder des Verstorbenen, Enkel, Urenkel
2. ParentelEltern des Verstorbenen, Geschwister, Nichten und Neffen
3. ParentelGroßeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
4. ParentelUrgroßeltern (ohne deren Nachkommen, anders als in Deutschland)

Innerhalb einer Parentel gilt das Repräsentationsprinzip: Ist ein Erbe vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Stirbt also ein Kind des Erblassers vor diesem, erben dessen Kinder (also die Enkel) zu gleichen Teilen den Anteil ihres verstorbenen Elternteils. Den vollständigen Gesetzestext zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie auf RIS.

Sonderstellung Ehegatte und eingetragener Partner

Der Ehegatte oder eingetragene Partner ist kein Verwandter und steht deshalb außerhalb des Parentelsystems. Er erbt zusätzlich, in welcher Höhe, hängt davon ab, mit wem er gemeinsam erbt:

Mit-ErbenQuote des EhegattenQuote der anderen
Mit Kindern (1. Parentel)1/32/3 zu gleichen Teilen unter den Kindern
Mit Eltern oder Geschwistern (2. Parentel)2/31/3 unter Eltern bzw. Geschwistern
Mit Großeltern (3. Parentel)2/3 plus VorausvermächtnisRest, falls Großeltern noch leben
Keine Verwandten der ersten drei ParentelenAlleinerbe (gesamter Nachlass)-

Zusätzlich erhält der Ehegatte das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB: Hausrat, Möbel und das Recht, in der gemeinsamen Ehewohnung weiter zu wohnen. Die WKO erläutert die Quoten ausführlich auf ihrer Seite zum Erb- und Pflichtteilsrecht.

Achtung Lebensgefährten: Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft sind keine gesetzlichen Erben. Ein Lebensgefährte erbt in Österreich gar nichts, auch nach 30 Jahren Beziehung nicht. Lediglich nach drei Jahren Lebensgemeinschaft entsteht ein Wohnrecht für maximal ein Jahr und ein Anspruch auf Hausrat (§ 745a ABGB). Wer den Lebensgefährten absichern will, muss ein Testament errichten.

Vier konkrete Beispielrechnungen

Beispiel 1: Ehefrau und zwei Kinder

Herr Berger stirbt mit 70 Jahren in Linz und hinterlässt 600.000 Euro. Er war verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die gesetzliche Erbfolge:

  • Ehefrau: 1/3 = 200.000 Euro plus Vorausvermächtnis (Hausrat, Wohnrecht).
  • Kind 1: 1/3 von 2/3 = 200.000 Euro.
  • Kind 2: 1/3 von 2/3 = 200.000 Euro.

Hätte Herr Berger testiert und seine Frau zur Alleinerbin gemacht, hätten die Kinder dennoch ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (also je 100.000 Euro) als Geldforderung verlangen können.

Beispiel 2: Verwitwet, drei Kinder, ein Kind vorverstorben mit zwei Enkeln

Frau Huber stirbt verwitwet und hinterlässt 900.000 Euro. Sie hatte drei Kinder. Eines der Kinder ist bereits vor ihr verstorben und hat zwei eigene Kinder hinterlassen:

  • Lebende Kinder (2 Stück): jeweils 1/3 = 300.000 Euro.
  • Vorverstorbenes Kind: dessen Anteil von 1/3 (= 300.000 Euro) wird auf die zwei Enkel zu gleichen Teilen aufgeteilt: jeweils 150.000 Euro.

Beispiel 3: Ledig, kinderlos, beide Eltern und ein Bruder leben

Herr Mayr stirbt mit 45 Jahren ledig und kinderlos. Er hinterlässt 300.000 Euro. Seine Eltern und ein Bruder leben noch. Die erste Parentel ist leer (keine Kinder), also wird in der zweiten Parentel geerbt:

  • Mutter: 1/2 der Hälfte, die der Mutterstamm erhält, also 1/4 = 75.000 Euro? Falsch. Im Parentelsystem zweiter Stufe gilt: Eltern erben jeweils zu 1/2, ihre Anteile werden bei Vorversterben auf ihre Kinder (also Geschwister des Erblassers) übertragen. Wenn beide Elternteile leben: jeder bekommt 1/2 = 150.000 Euro. Der Bruder bekommt nichts, weil sein Elternteil noch lebt.

Wäre nur die Mutter am Leben und der Vater bereits verstorben, würden die Kinder des Vaters (also der Bruder) den väterlichen Halbanteil teilen: Mutter 150.000 Euro, Bruder 150.000 Euro.

Beispiel 4: Verheiratet, kinderlos, beide Eltern leben

Frau Klammer stirbt verheiratet, kinderlos. Ihre Eltern leben beide noch. Nachlass: 450.000 Euro:

  • Ehemann: 2/3 = 300.000 Euro plus Vorausvermächtnis.
  • Mutter und Vater zusammen: 1/3 = 150.000 Euro, also je 75.000 Euro.

Hätte Frau Klammer testiert und ihren Mann zum Alleinerben gemacht, hätten die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr (Eltern haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteil mehr).

Adoptivkinder, uneheliche Kinder, Stiefkinder

Adoptivkinder sind leiblichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt (§ 197 ABGB) und erben damit wie eigene Kinder. Uneheliche Kinder erben seit der Erbrechtsreform vor dem ABGB-Recht in Österreich vollkommen gleich wie eheliche Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist. Stiefkinder dagegen sind nicht verwandt mit dem Stiefelternteil und erben gesetzlich nichts. Wer Stiefkinder begünstigen möchte, muss sie im Testament als Erben einsetzen oder durch Vermächtnis bedenken.

Heimfallrecht: Wenn niemand erbt

Findet sich nach gründlicher Suche kein gesetzlicher Erbe, fällt der Nachlass nach § 750 ABGB an die Republik Österreich. Vorher wird vom Verlassenschaftsgericht öffentlich nach Erben gesucht. Erst wenn keine Person bis zur dritten Parentel auffindbar ist und keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, kommt das sogenannte Aneignungsrecht des Bundes zum Tragen.

Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?

Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keinen Erbschein. Stattdessen wird in jedem Todesfall ein Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht durchgeführt, das den Nachlass an die Erben übergibt (Einantwortung).

Das Verfahren wird vom Notar als Gerichtskommissär geführt. Er erstellt ein Inventar, verteilt den Nachlass laut Testament oder gesetzlicher Erbfolge und sorgt am Ende für die Einantwortung an die Erben. Die Kosten richten sich nach dem Gerichtskommissärstarifgesetz (GKTG) und steigen mit dem Wert des Nachlasses.

Wichtig: Erben müssen aktiv eine Erbantrittserklärung abgeben. Sie können dabei auch ausschlagen, wenn sie überschuldete Erbschaften vermeiden wollen. Achten Sie auf die Fristen, die Ihnen vom Gerichtskommissär gesetzt werden.

Welche Wirkung hat ein Testament gegenüber der gesetzlichen Erbfolge?

Ein gültiges Testament verdrängt die gesetzliche Erbfolge vollständig, soweit es im Testament geregelt ist. Was nicht vom Testament erfasst ist (z. B. wenn Sie nur einzelne Vermächtnisse anordnen), fällt weiterhin in die gesetzliche Erbfolge.

Die Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Ehegatte, eingetragener Partner) bleiben aber durch ihren Pflichtteilsanspruch teilweise geschützt. Sie können nicht völlig enterbt werden, sondern haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, jetzt allerdings als reine Geldforderung.

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Häufig gestellte Fragen

Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie können nur durch Testament begünstigt werden.

Was passiert, wenn ein Erbe ausschlägt?

Sein Anteil wird gemäß Repräsentationsprinzip an seine Nachkommen weitergegeben. Hat er keine Nachkommen, fällt sein Anteil an die anderen Miterben gleicher Stufe.

Erben Geschwister vor den Eltern?

Nein. Innerhalb der zweiten Parentel kommen die Eltern zuerst. Geschwister erben nur dann, wenn der Elternteil bereits verstorben ist (Repräsentationsprinzip).

Wie viel erbt der Ehegatte ohne Kinder, aber mit lebenden Eltern?

Der Ehegatte erbt 2/3, die Eltern teilen sich das verbleibende Drittel zu gleichen Teilen.

Wann fällt der Nachlass an den Staat?

Erst wenn keine gesetzlichen Erben bis zur dritten Parentel mehr leben und kein Testament vorhanden ist. In der Praxis ist das selten, weil meist mindestens entfernte Verwandte gefunden werden.

Wie hoch sind die Kosten für ein Verlassenschaftsverfahren?

Die Kosten hängen vom Wert des Nachlasses ab. Eine Übersicht und Berechnung finden Sie in unserem Artikel zu den Testament- und Verlassenschaftskosten.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge in Österreich ohne Testament geregelt?

Ohne Testament erben zuerst die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Der Ehepartner oder eingetragene Partner erhält daneben ein Drittel. Sind keine Kinder vorhanden, erben Ehepartner (zwei Drittel) und die Eltern des Verstorbenen. Erst wenn es keine Kinder, keinen Partner und keine lebenden Eltern gibt, kommen Geschwister und deren Nachkommen zum Zug.

Erbantrittserklärung: Annehmen oder ausschlagen?

Im Verlassenschaftsverfahren werden Sie als Erbe vom Notar (Gerichtskommissär) aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben. Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Bedingte Erbantrittserklärung: Sie haften nur bis zum Wert der Verlassenschaft. Empfehlenswert in fast allen Fällen, weil Sie damit das Risiko vermeiden, mit Ihrem Privatvermögen für unbekannte Schulden des Verstorbenen zu haften. Voraussetzung ist die Errichtung eines Inventars.
  • Unbedingte Erbantrittserklärung: Sie haften unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Nur sinnvoll, wenn Sie absolut sicher sind, dass die Verlassenschaft schuldenfrei und werthaltig ist.
  • Erbsausschlagung: Sie verzichten auf die Erbschaft. Üblich, wenn die Verlassenschaft überschuldet ist. Achtung: Mit der Ausschlagung verlieren Sie auch alle Vermächtnisse, die Sie aus der Verlassenschaft erhalten hätten.

Wer keine Erklärung abgibt, dem fällt der Nachlass nicht zu. Stattdessen rücken die nächsten gesetzlichen Erben oder, falls keine vorhanden sind, geht die Verlassenschaft an den Bund.

Güterrecht: Was hat es mit der Aufteilungsmasse auf sich?

Anders als in Deutschland kennt Österreich keine automatische Zugewinngemeinschaft. Stattdessen gilt im Standardfall die Gütertrennung: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, das er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat.

Beim Tod eines Ehegatten gibt es deshalb keine güterrechtliche Auseinandersetzung wie in Deutschland. Der Ehegatte erbt nur seine gesetzliche Quote (1/3 mit Kindern, 2/3 mit Eltern oder Geschwistern, alles bei Fehlen sonstiger Erben). Er bekommt aber zusätzlich das gesetzliche Vorausvermächtnis (Hausrat, Wohnrecht).

Ehegatten können vertraglich Gütergemeinschaft oder andere Güterstände vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind dann auch im Erbfall zu berücksichtigen.

Erbverzicht und Erbteilungsabkommen

Vor dem Erbfall können gesetzliche Erben durch Notariatsakt auf ihr Erbrecht verzichten (§ 551 ABGB). Das ist nicht dasselbe wie der Pflichtteilsverzicht, sondern noch weitergehend: Wer auf das Erbrecht verzichtet, ist auch nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Nach dem Erbfall können sich mehrere Erben durch Erbteilungsabkommen einigen, wer welche konkreten Vermögensgegenstände bekommt (zum Beispiel: ein Erbe nimmt die Immobilie, ein anderer die Wertpapiere). Solche Vereinbarungen müssen nicht notariell sein, sind aber dringend schriftlich zu fixieren.

Zusammenfassung: Wer erbt ohne Testament?

  • 1. Parentel (Kinder, Enkel) erbt vor allen anderen Verwandten.
  • Ehegatte oder eingetragener Partner erbt zusätzlich, mit Quote je nach Mit-Erben (1/3 oder 2/3 oder alles).
  • Lebensgefährten erben gesetzlich nichts.
  • Adoptiv- und uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
  • Stiefkinder erben gesetzlich nichts.
  • Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) sind durch Geldforderung gegenüber Erben geschützt.
  • Nachlass fällt an den Bund nur, wenn keine Erben bis zur 3. Parentel auffindbar sind.
  • Verlassenschaftsverfahren wird vom Notar als Gerichtskommissär geführt.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname unterschrieben wird (§ 578 ABGB). Ort und Datum sind in Österreich nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das österreichische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist ohne Notar oder ohne drei gleichzeitig anwesende Zeugen (fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB) ungültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich nur Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei langjähriger Entfremdung kann er nach § 776 ABGB um bis zu 50 % gemindert werden.

Am sichersten ist die Hinterlegung beim Notar mit Eintragung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR). So wird Ihr Testament im Verlassenschaftsverfahren automatisch gefunden. Alternativ können Sie es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Ehepartner oder eingetragene Partner können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich gegenseitig als Erben einsetzen (§§ 1248–1254 ABGB). In Deutschland wird dies als "Berliner Testament" bezeichnet. Die wechselbezüglichen Verfügungen sind für den überlebenden Partner bindend. Ein Widerruf zu Lebzeiten beider Partner ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Nein. In Österreich gibt es seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Bei der Übertragung von Liegenschaften fällt allerdings Grunderwerbsteuer an, die für nahe Angehörige nach einem gestaffelten Tarif berechnet wird (0,5 % bis 250.000 €, 2 % bis 400.000 €, 3,5 % darüber).

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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