Pflichtteil Österreich: Berechnung und Reform 2017

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Wenn Sie ein Testament errichten, denken Sie vielleicht: „Mein Vermögen, mein Wille, meine Entscheidung." So einfach ist es im österreichischen Erbrecht aber nicht. Selbst gegen Ihren ausdrücklichen Willen haben bestimmte nahe Angehörige Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.

Kurz beantwortet

Der Pflichtteil beträgt in Österreich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder (und deren Nachkommen) sowie der Ehepartner oder eingetragene Partner, nicht aber Eltern oder Geschwister. Beispiel: Hinterlässt ein Elternteil zwei Kinder und keinen Ehepartner, erbt jedes Kind gesetzlich die Hälfte, der Pflichtteil beträgt also je ein Viertel des Nachlasses. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch.

Der Pflichtteil ist eines der zentralen Themen, das Sie bei jeder Testamentserrichtung im Hinterkopf haben sollten. Er entscheidet, ob Ihre letztwillige Verfügung später auch hält, oder ob Erben jahrelang vor dem Verlassenschaftsgericht streiten.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die wichtigsten Pflichtteil-Regeln, was sich durch die Erbrechtsreform 2017 grundlegend geändert hat und wie Sie den Pflichtteil mit konkreten Beispielen berechnen.

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Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil (§§ 762 ff. ABGB) ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass für die nächsten Angehörigen. Er greift immer dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament weniger erhält als seinen gesetzlichen Pflichtteil. Er kann nicht durch ein Testament wegbedungen werden, außer in extremen Ausnahmefällen (Pflichtteilsentzug nach § 770 ABGB, etwa bei strafbaren Handlungen gegen den Erblasser).

Wichtig: Seit der Erbrechtsreform 2017 ist der Pflichtteil in Österreich eine reine Geldforderung. Pflichtteilsberechtigte werden nicht Erben und haben keinen direkten Anspruch auf bestimmte Sachen aus dem Nachlass. Sie können von den Erben nur die Auszahlung in Geld verlangen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

PersonenkreisPflichtteilsanspruch
Kinder, Enkel, UrenkelJa, soweit sie ohne Testament gesetzliche Erben wären
Ehegatte oder eingetragener PartnerJa, immer
Eltern und GroßelternNein, seit 1.1.2017 nicht mehr
Geschwister, Nichten, NeffenNein, hatten nie einen Pflichtteilsanspruch
LebensgefährtenNein, haben keinen Pflichtteilsanspruch

Eine ausführliche Erklärung der Anspruchsberechtigten finden Sie auch auf der offiziellen Seite zum Pflichtteilsrecht von oesterreich.gv.at.

Was hat sich durch die Erbrechtsreform 2017 geändert?

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) ist mit 1. Januar 2017 in Kraft getreten und gilt für alle Erbfälle ab diesem Datum. Es hat das österreichische Erbrecht in zentralen Punkten modernisiert:

1. Eltern verlieren ihren Pflichtteilsanspruch

Vor 2017 hatten kinderlose Eltern gegenüber ihren verstorbenen Kindern einen Pflichtteilsanspruch. Seit 2017 ist nur noch der Ehegatte und die Nachkommen (Kinder, Enkel) pflichtteilsberechtigt. Eltern, Großeltern und Geschwister gehen also leer aus, wenn ein Kind sie im Testament nicht als Erben einsetzt.

2. Pflichtteil als reine Geldforderung

Vor 2017 war strittig, ob der Pflichtteilsberechtigte einen direkten Anteil am Nachlassvermögen verlangen kann. Heute ist klar: Es handelt sich um eine reine Geldforderung gegen die Erben. Die Erben behalten den Nachlass, müssen aber den Pflichtteil in Geld auszahlen.

3. Stundung des Pflichtteils ist möglich

Eine der wichtigsten Neuerungen: Nach § 766 ABGB kann der Erblasser die Stundung des Pflichtteils anordnen, oder der Erbe kann sie beim Verlassenschaftsgericht beantragen, wenn die sofortige Auszahlung den Erben unbillig hart treffen würde (etwa bei Familienunternehmen, Liegenschaften oder geringen liquiden Mitteln). Die Stundung kann bis zu 5 Jahre betragen, in besonderen Fällen bis zu 10 Jahren. Während der Stundung sind 4 % Zinsen pro Jahr zu zahlen.

4. Pflichtteilsminderung bei zerrüttetem Familienverhältnis

Nach § 776 ABGB kann der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über lange Zeit (in der Regel mindestens 20 Jahre) kein Kontakt bestand, der einem normalen Familienverhältnis entsprochen hätte. Die Pflichtteilsminderung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden.

5. Pflegevermächtnis als Anrechnung

Wer einen nahen Angehörigen mindestens 6 Monate und mehr als 20 Stunden monatlich unentgeltlich gepflegt hat, hat seit 2017 einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB). Dieses wird dem Pflichtteil eines anderen Berechtigten gegebenenfalls vorab abgezogen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 765 ABGB). Sie müssen also zuerst ausrechnen, was der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament gesetzlich bekommen hätte (siehe unser Artikel zur gesetzlichen Erbfolge in Österreich) und davon die Hälfte nehmen.

Pflichtteilsberechnung in vier Schritten

  1. Reine Verlassenschaft ermitteln: Aktiva (Vermögen) minus Passiva (Schulden, Begräbniskosten, Verlassenschaftskosten).
  2. Schenkungen hinzurechnen: Nach § 781 ABGB werden Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte unbeschränkt, an andere Personen 2 Jahre vor dem Tod hinzugerechnet (verlängerter Pflichtteilsanspruch).
  3. Gesetzlichen Erbteil bestimmen: Anteil am Nachlass, der dem Berechtigten ohne Testament zustehen würde.
  4. Pflichtteil berechnen: Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Davon werden eigene Zuwendungen und Erbteile, die der Berechtigte aus dem Testament erhält, abgezogen (Anrechnung nach § 787 ABGB).

Drei Beispielrechnungen

Beispiel 1: Ehefrau als Alleinerbin, zwei Kinder enterbt

Herr Wagner stirbt mit einem Nachlass von 600.000 Euro. Er hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Im Testament setzt er seine Frau zur Alleinerbin ein. Schenkungen gab es keine.

  • Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 1/3 von 2/3 = 2/9 = ca. 133.333 Euro.
  • Pflichtteil pro Kind: Hälfte davon = 1/9 = ca. 66.667 Euro.

Beide Kinder können also je rund 66.667 Euro als Geldforderung von der Mutter verlangen, also insgesamt 133.333 Euro. Die Mutter behält den Nachlass und muss diesen Betrag in Geld bezahlen.

Beispiel 2: Patchwork mit Kind aus erster Ehe enterbt

Frau Bauer hinterlässt 800.000 Euro. Sie ist verheiratet (zweite Ehe), hat ein Kind aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind mit dem aktuellen Mann. Sie setzt im Testament den Mann und das gemeinsame Kind je zur Hälfte ein, das Kind aus erster Ehe enterbt sie.

  • Gesetzlicher Erbteil des Kindes aus erster Ehe: 1/3 von 2/3 = 2/9 = ca. 177.778 Euro.
  • Pflichtteil: Hälfte davon = 1/9 = ca. 88.889 Euro.

Das übergangene Kind kann also rund 88.889 Euro als Geldforderung verlangen, die der Ehemann und das gemeinsame Kind anteilig (laut ihrer Erbquote) ausbezahlen müssen.

Beispiel 3: Schenkung kurz vor dem Tod

Herr Kainz hinterlässt 200.000 Euro. Drei Jahre vor seinem Tod hat er seinem neuen Partner 300.000 Euro geschenkt. Er hat ein Kind aus früherer Ehe.

  • Pflichtteilsrelevante Bemessungsgrundlage: 200.000 + 300.000 = 500.000 Euro (Schenkung an Nicht-Pflichtteilsberechtigten innerhalb 2 Jahren wäre eingerechnet, aber nach 3 Jahren grundsätzlich nicht mehr; Sonderregeln können gelten, etwa wenn der Erblasser sich Nutzungen vorbehalten hat).
  • Gesetzlicher Erbteil des Kindes (kein Ehepartner): 100 % = 500.000 Euro.
  • Pflichtteil: 50 % = 250.000 Euro.

Das Kind kann nur 200.000 Euro aus dem Nachlass holen. Den Rest (50.000 Euro) muss es als Schenkungspflichtteilsanspruch direkt vom beschenkten Partner verlangen, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Solche Konstellationen werden komplex und gehören in anwaltliche Hände.

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Schenkungen anrechnen: Die 2-Jahres-Regel

Eine zentrale Falle: Viele Erblasser glauben, sie könnten den Pflichtteil reduzieren, indem sie das Vermögen kurz vor dem Tod verschenken. Das funktioniert in Österreich nur eingeschränkt.

  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (z. B. an ein Kind): Werden zeitlich unbegrenzt zur Verlassenschaft hinzugerechnet (§ 782 ABGB).
  • Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte (z. B. an einen Lebensgefährten oder eine NGO): Werden nur hinzugerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgten.
  • Sonderregel: Schenkungen, bei denen der Erblasser das Eigentum oder die Nutzung behalten hat (z. B. Übergabe einer Wohnung mit lebenslangem Wohnrecht), werden so behandelt, als ob die Schenkung erst mit dem Tod erfolgt ist.

Wie macht man den Pflichtteil geltend?

Pflichtteilsansprüche müssen Sie aktiv gegenüber den Erben einfordern. Das Verlassenschaftsgericht zahlt nicht von selbst. Üblicher Ablauf:

  1. Inventar im Verlassenschaftsverfahren abwarten oder beim Notar (Gerichtskommissär) anfordern.
  2. Pflichtteilsforderung schriftlich gegenüber den Erben geltend machen.
  3. Bei Nichterfüllung: Klage vor dem Bezirksgericht.
  4. Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Erblasserstod und Verfügung von Todes wegen, spätestens 30 Jahre nach dem Tod.
Achtung Fristen: Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel 3 Jahre nach Bekanntwerden. Wer länger zögert, verliert seinen Anspruch endgültig. Lassen Sie sich daher rasch nach Erhalt der Verlassenschaftsmitteilung anwaltlich beraten.

Pflichtteilsentzug: Wann geht es ganz ohne Pflichtteil?

Der Pflichtteil kann nur in eng umgrenzten Fällen entzogen werden (§ 770 ABGB):

  • Wenn der Berechtigte gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten oder Kinder eine gerichtlich strafbare, vorsätzliche und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung begangen hat.
  • Wenn er den Erblasser im Notstand grob im Stich gelassen hat.
  • Bei groben Verletzungen familiärer Pflichten.

Der Entzug muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden. Bloßer Ärger oder familiärer Streit reichen nicht.

Strategien zum Umgang mit dem Pflichtteil

  • Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten: Der Berechtigte kann auf den Pflichtteil im Voraus durch notariellen Vertrag verzichten (oft gegen Abfindung).
  • Lebzeitige Schenkung mit Anrechnung: Wer Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, kann anordnen, dass die Schenkung auf einen späteren Pflichtteil angerechnet wird.
  • Stundung anordnen: Im Testament kann der Erblasser anordnen, dass der Pflichtteil erst Jahre später ausbezahlt wird.
  • Pflegevermächtnis nutzen: Wer einen Angehörigen pflegen lässt, sollte das schriftlich dokumentieren, um spätere Anrechnungen zu vereinfachen.

Bei einem eigenhändigen Testament sollten Sie alle übergangenen Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich erwähnen, sonst droht eine Anfechtung wegen Übergehung.

Häufig gestellte Fragen

Können meine Kinder den Pflichtteil trotz Testament verlangen?

Ja. Auch wenn Sie Ihre Kinder im Testament komplett enterben, behalten sie ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Können Eltern in Österreich noch Pflichtteil fordern?

Nein. Seit der Erbrechtsreform 2017 haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Wie lange habe ich Zeit, den Pflichtteil einzufordern?

Drei Jahre ab Kenntnis von Tod und Testament. Spätestens 30 Jahre nach dem Tod verjähren alle Ansprüche.

Was ist die Pflichtteilsminderung?

Nach § 776 ABGB kann der Erblasser den Pflichtteil eines Berechtigten halbieren, wenn das Familienverhältnis über mindestens 20 Jahre nicht bestanden hat. Sie muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden.

Kann der Pflichtteil gestundet werden?

Ja, bis zu 5 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahre. Während der Stundung gelten 4 % Zinsen pro Jahr.

Wie hoch ist der Pflichtteil meines Ehegatten?

Die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie Kinder haben, bekommt der Ehegatte gesetzlich 1/3, sein Pflichtteil ist also 1/6 des Nachlasses.

Werden Schenkungen angerechnet?

An Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt, an Dritte nur, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind. Mehr Details bei erbrechtsinfo.at.

Wie berechne ich den Pflichtteil in Österreich?

Ermitteln Sie zuerst den gesetzlichen Erbteil der pflichtteilsberechtigten Person, dann halbieren Sie ihn. Grundlage ist der Wert des gesamten Nachlasses zum Todeszeitpunkt, inklusive anrechenbarer Schenkungen. Bei Liegenschaften zählt der Verkehrswert, nicht der Einheitswert. Eine Schritt-für-Schritt-Rechnung bietet unser Pflichtteil-Rechner.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei 500.000 Euro?

Das hängt von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab. Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt 500.000 Euro und zwei Kinder, keinen Ehepartner. Gesetzlich würde jedes Kind 250.000 Euro erben, der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 125.000 Euro pro Kind. Bei einem Kind und einem Ehepartner verschieben sich die Quoten entsprechend.

Pflichtteilsverzicht: Mit Vereinbarung zu Lebzeiten Streit vermeiden

Eine der unterschätzten, aber praktisch wirkungsvollsten Möglichkeiten, spätere Pflichtteilsstreitigkeiten zu vermeiden, ist der Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten (§ 551 ABGB). Pflichtteilsberechtigte können auf ihren Pflichtteil verzichten, in der Regel gegen eine Abfindung. Die Vereinbarung muss als Notariatsakt errichtet werden, sonst ist sie unwirksam.

Wann ist das sinnvoll? Etwa, wenn Sie ein Familienunternehmen an ein Kind übergeben wollen, ohne dass die Geschwister später hohe Geldforderungen geltend machen. Oder wenn Sie zu Lebzeiten ein Kind bereits massiv unterstützt haben (z. B. mit einer Eigentumswohnung). Ein notarieller Pflichtteilsverzicht kann hier späteren Streit komplett vermeiden.

Der Verzicht kann auch teilweise erfolgen (z. B. nur in Bezug auf die Liegenschaft) und ist grundsätzlich endgültig. Es gibt aber Anfechtungsmöglichkeiten, etwa wenn der Verzicht durch Drohung oder Irrtum zustande kam.

Pflichtteil bei Auslandsvermögen

Haben Sie als österreichischer Erblasser Vermögen im Ausland (etwa eine Ferienwohnung in Italien, ein Konto in Deutschland), kommt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zum Tragen. Grundregel: Erbrechtlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sie können aber im Testament eine ausdrückliche Rechtswahl treffen, etwa „Es gilt österreichisches Erbrecht" (Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO).

Achtung: Manche Länder kennen keinen Pflichtteil im österreichischen Sinn. Wenn Sie als deutscher Staatsbürger nach Österreich umziehen und hier sterben, gilt automatisch österreichisches Erbrecht (mit den Pflichtteilsregeln nach §§ 762 ff. ABGB), sofern Sie keine Rechtswahl getroffen haben.

Enterbung und Anfechtungsgründe

Wer einen Pflichtteilsberechtigten im Testament komplett enterben will, hat im Wesentlichen drei Wege:

  • Pflichtteilsentzug nach § 770 ABGB: nur in extremen Fällen.
  • Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB: Halbierung bei zerrüttetem Familienverhältnis (mind. 20 Jahre).
  • Pflichtteilsverzicht nach § 551 ABGB: Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem zu Lebzeiten.

Verzichten Sie auf eine ausdrückliche Erwähnung im Testament, riskieren Sie eine Anfechtung wegen Übergehung (§ 778 ABGB): Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten irrtümlich übergangen (z. B. weil er an dessen Existenz nicht gedacht hat), kann der Übergangene unter Umständen sogar mehr als den Pflichtteil verlangen. Deshalb sollten Sie Pflichtteilsberechtigte im Testament immer ausdrücklich erwähnen, auch wenn Sie ihnen nichts zuwenden wollen.

Praxis-Tipps für Erblasser und Pflichtteilsberechtigte

Tipp 1: Frühzeitig planen

Pflichtteilsoptimierung ist kein Last-Minute-Projekt. Wer sein Vermögen über Jahre durch Schenkungen, Pflichtteilsverzichte und gestaffelte Übergaben strukturiert, hinterlässt deutlich weniger Streitstoff.

Tipp 2: Schenkungsverträge dokumentieren

Wenn Sie zu Lebzeiten verschenken, sollten Sie immer schriftlich festhalten, ob die Schenkung auf den Pflichtteil oder den Erbteil angerechnet wird. Sonst entsteht später Streit, was die Kinder bereits erhalten haben.

Tipp 3: Aktuelles Inventar

Führen Sie eine aktuelle Vermögensaufstellung mit Konten, Liegenschaften, Wertpapieren und Versicherungen. Das hilft Ihren Erben enorm im Verlassenschaftsverfahren und schützt vor versteckten Pflichtteilsberechnungsgrundlagen.

Tipp 4: Beratung ist günstiger als Streit

Eine notarielle oder anwaltliche Beratung kostet einige Hundert Euro. Ein vor Gericht ausgetragener Pflichtteilsstreit kann fünfstellig werden und Familien jahrelang entzweien. Mehr zum Thema Notarkosten finden Sie in unserem Artikel zu den Testament Kosten in Österreich.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte zum Pflichtteil

  • Anspruchsberechtigt sind Kinder, Enkel und Ehegatten oder eingetragene Partner. Eltern haben seit 2017 keinen Anspruch mehr.
  • Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld auszuzahlen.
  • Stundung möglich bis zu 5 Jahre, in Härtefällen bis zu 10 Jahre.
  • Pflichtteilsminderung um die Hälfte bei mindestens 20 Jahre fehlendem Kontakt.
  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt angerechnet, an Dritte nur die letzten zwei Jahre vor dem Tod.
  • Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach Erblasserstod.
  • Pflichtteilsentzug nur in extremen Ausnahmefällen.
  • Pflichtteilsverzicht durch Notariatsakt zu Lebzeiten möglich.

Den vollständigen Wortlaut der relevanten Paragrafen finden Sie auf RIS sowie kommentiert auf Jusline.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname unterschrieben wird (§ 578 ABGB). Ort und Datum sind in Österreich nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das österreichische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist ohne Notar oder ohne drei gleichzeitig anwesende Zeugen (fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB) ungültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich nur Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei langjähriger Entfremdung kann er nach § 776 ABGB um bis zu 50 % gemindert werden.

Am sichersten ist die Hinterlegung beim Notar mit Eintragung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR). So wird Ihr Testament im Verlassenschaftsverfahren automatisch gefunden. Alternativ können Sie es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Ehepartner oder eingetragene Partner können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich gegenseitig als Erben einsetzen (§§ 1248–1254 ABGB). In Deutschland wird dies als "Berliner Testament" bezeichnet. Die wechselbezüglichen Verfügungen sind für den überlebenden Partner bindend. Ein Widerruf zu Lebzeiten beider Partner ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Nein. In Österreich gibt es seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Bei der Übertragung von Liegenschaften fällt allerdings Grunderwerbsteuer an, die für nahe Angehörige nach einem gestaffelten Tarif berechnet wird (0,5 % bis 250.000 €, 2 % bis 400.000 €, 3,5 % darüber).

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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