Pflichtteil-Rechner Österreich

Berechnen Sie den Pflichtteil nach österreichischem Recht (ABGB) für Kinder und Ehegatten.

Reiner Nachlass (Aktiva abzüglich Schulden).

Hinweis: Eltern haben in Österreich seit 1.1.2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr (ErbRÄG 2015). Diese Angabe dient nur der gesetzlichen Erbteil-Berechnung, falls keine Kinder und kein Ehegatte vorhanden sind.

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Was ist der Pflichtteil in Österreich?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, auch wenn sie im Testament nicht bedacht oder enterbt wurden. Er ist in den §§ 762 bis 789 ABGB geregelt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Verlassenschaft (kein Sachanteil).

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind seit der Erbrechtsreform 2015 (ErbRÄG, in Kraft seit 1.1.2017) nur noch:

  • Kinder des Erblassers (eheliche, uneheliche, adoptierte) und deren Nachkommen (Enkel, sofern das Kind vorverstorben ist)
  • Ehegatte oder eingetragener Partner

Wichtig: Eltern haben seit 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Das war eine zentrale Reform-Änderung gegenüber der alten Rechtslage. Auch Geschwister, Großeltern und Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil beträgt immer genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus dem parentelischen System (§§ 730 ff. ABGB) und dem Ehegattenerbrecht nach § 744 ABGB.

Beispiel: Verheirateter Erblasser, 2 Kinder, Nachlass 600.000 €. Gesetzlicher Erbteil: Ehegatte 1/3, jedes Kind 1/3. Pflichtteil: Ehegatte 1/6 (= 100.000 €), jedes Kind 1/6 (= 100.000 €). Frei verfügbar bleibt 1/2 des Nachlasses (= 300.000 €).

Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB)

Bestand zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Jahre) zu Lebzeiten kein Naheverhältnis, kann der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden. Der Erblasser muss die Minderung im Testament anordnen. Das ist ein wichtiges Instrument, um Pflichtteilsansprüche entfremdeter Angehöriger zu reduzieren.

Stundung des Pflichtteils (§ 766 ABGB)

Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der Pflichtteil bis zu fünf Jahre, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahre nach dem Erbanfall gestundet oder in Raten ausgezahlt wird. Das schützt etwa Familienunternehmen oder Liegenschaften vor erzwungener Verwertung.

Geltendmachung und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch ist eine reine Geldforderung gegen die Erben. Er verjährt drei Jahre ab Kenntnis vom Erbanfall und der Person des Verpflichteten, längstens aber dreißig Jahre ab dem Todesfall (§ 1487a ABGB).

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