Testament ohne Notar Österreich: Eigenhändig gültig

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Sie wollen Ihr Testament ohne Notar erstellen und fragen sich, ob das in Österreich überhaupt rechtsgültig ist? Die Antwort ist eindeutig: Ja. Das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB ist in Österreich gleichwertig zum Notariatstestament und damit eine vollwertige, rechtsgültige Verfügung von Todes wegen.

Kurz beantwortet

Ja, ein handschriftliches Testament ist in Österreich auch ohne Notar voll gültig. Sie müssen den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben und eigenhändig mit Vor- und Nachnamen unterschreiben (eigenhändiges Testament nach § 578 ABGB). Ort und Datum sind empfehlenswert, aber nicht zwingend. Zeugen oder ein Notar sind nur beim fremdhändigen Testament nötig, etwa wenn Sie es am Computer schreiben. Das eigenhändige Testament ist kostenlos und rechtlich gleichwertig zum Notariatstestament.

Statistisch erstellen rund zwei Drittel der Österreicher, die ein Testament errichten, ein eigenhändiges Testament ohne Notar. Die Gründe liegen auf der Hand: Es ist kostenlos, schnell und flexibel jederzeit änderbar.

Aber: Genau weil keine professionelle Hilfe involviert ist, passieren Formfehler, die das Testament im schlimmsten Fall vollständig ungültig machen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie konkret beachten müssen, welche typischen Fehler Sie vermeiden, und wann ein Notar trotzdem sinnvoll ist.

Schnellstart: Sie wollen direkt ein Testament aufsetzen? Konkrete Muster finden Sie im Artikel Testament Vorlage Österreich. Die Kostenseite vergleicht alle Optionen unter Testament Kosten Österreich.

Welche Testament-Formen kennt das österreichische Recht?

Das ABGB unterscheidet drei zentrale Testament-Formen, die ohne Gerichts- oder Notarbeurkundung errichtet werden können (private Testamentsformen):

FormGesetzliche GrundlageVoraussetzungenTypische Nutzung
Eigenhändiges Testament§ 578 ABGBKomplett handschriftlich, eigenhändig unterschriebenStandardform, häufigste Variante
Fremdhändiges Testament§ 579 ABGBDrei gleichzeitig anwesende Zeugen, schriftliche Erklärung des ErblassersWenn Erblasser am Computer schreiben oder jemand anderen schreiben lassen möchte
Mündliches Nottestament§ 584 ABGBLebensgefahr, drei ZeugenNur in Notlagen, beschränkt auf 3 Monate gültig

Den vollständigen Gesetzestext zu § 578 ABGB finden Sie auf RIS.

Anforderungen an ein eigenhändiges Testament

Damit Ihr eigenhändiges Testament nach österreichischem Recht gültig ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Vollständig handschriftlich

Der gesamte Testamentstext muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein. Computer, Schreibmaschine oder fremde Hand machen das Testament unwirksam. Auch das Hineinschreiben in eine vorgefertigte Vorlage funktioniert nicht. Das Blatt muss komplett von Ihnen beschrieben werden.

2. Eigenhändige Unterschrift

Am Ende des Textes steht die eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen. Initialen, ein Spitzname oder ein Künstlername reichen nicht aus. Die Unterschrift muss den gesamten Text räumlich abschließen, sonst kann eine Anfechtung erfolgen, weil unklar ist, ob die Verfügung beendet ist.

3. Testierfähigkeit

Sie müssen volljährig (18 Jahre) und in der Lage sein, die Bedeutung Ihrer Erklärung zu verstehen und entsprechend zu handeln. Personen mit Demenz, akuten psychischen Erkrankungen oder unter Einfluss starker Medikamente können testierunfähig sein. Im Streitfall muss die Testierfähigkeit nachgewiesen werden, was bei älteren Erblassern oft mit ärztlichen Gutachten passiert.

Datum und Ort? Anders als manchmal behauptet, sind Datum und Ort seit der Erbrechtsreform 2017 in Österreich keine zwingenden Gültigkeitsvoraussetzungen mehr. Trotzdem sollten Sie sie immer angeben, damit im Fall mehrerer Testamente eindeutig erkennbar ist, welches das aktuelle ist.

Häufige Gültigkeitsfehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Am Computer geschrieben

Das ist der mit Abstand häufigste und folgenschwerste Fehler. Auch eine sorgfältig handschriftliche Unterschrift ändert nichts daran, dass ein ausgedrucktes Testament nach § 578 ABGB ungültig ist. Wenn Sie unbedingt am Computer schreiben wollen, müssen Sie ein fremdhändiges Testament mit drei Zeugen errichten (§ 579 ABGB).

Fehler 2: Unterschrift fehlt oder ist unvollständig

Eine Unterschrift mit nur Vornamen oder nur „Mama" oder „Papa" ist regelmäßig unwirksam. Auch ein Kürzel oder Initialen erfüllen die Anforderung an eine eigenhändige Unterschrift nicht.

Fehler 3: Ergänzungen oder Änderungen am Rand

Werden später Ergänzungen am Rand oder zwischen den Zeilen geschrieben, müssen diese eigenständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein, sonst gelten sie nicht. Wir empfehlen: Bei Änderungswünschen lieber ein komplett neues Testament errichten und das alte ausdrücklich widerrufen.

Fehler 4: Gemeinsam mit dem Lebensgefährten

Ein gemeinschaftliches Testament dürfen in Österreich nur Ehegatten und eingetragene Partner errichten (§ 583 ABGB). Lebensgefährten, die ein gemeinsames Schreiben unterzeichnen, errichten kein gültiges Testament.

Fehler 5: Pflichtteilsberechtigte komplett übergangen

Wer einen Pflichtteilsberechtigten in der Verfügung gar nicht erwähnt, riskiert eine Anfechtung wegen Übergehung. Besser: Den Berechtigten ausdrücklich erwähnen und ggf. auf den Pflichtteil verweisen. Wie hoch der Pflichtteil ist, lesen Sie im Artikel Pflichtteil Österreich.

Fehler 6: Unklare Erbeinsetzung

„Mein Vermögen soll an meine Familie gehen." Solche pauschalen Anweisungen sind im Streitfall kaum auslegbar. Konkret werden: Welche Person, welcher Anteil, welcher Gegenstand?

Fehler 7: Kein Testament im ÖZTR

Wer das Testament zuhause aufbewahrt, riskiert, dass es nach dem Tod nicht gefunden wird. Eine Eintragung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) kostet einmalig rund 25 Euro und garantiert, dass das Verlassenschaftsgericht das Testament findet.

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So bewahren Sie Ihr Testament sicher auf

Option 1: ÖZTR-Eintragung über den Notar

Sie übergeben das eigenhändige Testament einem Notar Ihrer Wahl. Dieser verwahrt das Original und trägt die Existenz des Testaments im ÖZTR ein. Vorteil: Im Erbfall wird das Testament automatisch gefunden, weil das Verlassenschaftsgericht das ÖZTR standardmäßig abfragt.

Kosten: ca. 100 bis 250 € (einmalig) für Verwahrung beim Notar plus rund 25 € für die ÖZTR-Eintragung.

Option 2: Anwaltliches Testamentsregister

Alternativ können Sie das Testament beim Rechtsanwalt hinterlegen, der es im anwaltlichen Testamentsregister des ÖRAK eintragen lässt. Kosten und Wirkung sind ähnlich wie beim ÖZTR.

Option 3: Aufbewahrung zuhause

Möglich, aber risikoreich. Wenn Sie zuhause aufbewahren, sollten Sie unbedingt

  • einen sicheren Ort wählen (Tresor, abschließbare Schublade), aber keinen, den nach dem Tod niemand mehr findet,
  • eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren,
  • das Testament nicht „verstecken", weil sonst gar nicht klar ist, dass eines existiert.

Testament ändern und widerrufen

Eines der größten Vorteile des eigenhändigen Testaments: Sie können es jederzeit ändern oder widerrufen, ganz formfrei. Dafür gibt es drei Wege:

  1. Neues Testament errichten: Mit ausdrücklicher Widerrufsklausel („Ich widerrufe alle früheren letztwilligen Verfügungen").
  2. Testament vernichten: Wenn das Original zerrissen oder verbrannt wird, gilt das als Widerruf (§ 718 ABGB), wenn es vom Erblasser selbst kommt.
  3. Notarielle Widerrufserklärung: Auf Wunsch kann der Widerruf auch notariell beurkundet werden.
Achtung Mehrfach-Testamente: Existieren mehrere Testamente nebeneinander, gelten beide nur, soweit sie sich nicht widersprechen. Bei Widerspruch hat das jüngere Testament Vorrang. Wer das vermeiden will, sollte im neuen Testament alle früheren Verfügungen ausdrücklich widerrufen und das alte Original vernichten.

Fremdhändiges Testament: Wenn Sie nicht handschriftlich schreiben können

Können Sie aus körperlichen Gründen nicht oder nur sehr schlecht handschriftlich schreiben (Lähmung, Tremor, Sehbehinderung, Analphabetismus), bleibt Ihnen das fremdhändige Testament nach § 579 ABGB. Voraussetzungen:

  • Drei gleichzeitig anwesende, geschäftsfähige Zeugen, die nicht selbst bedacht werden.
  • Erblasser bestätigt vor den Zeugen ausdrücklich, dass das Schriftstück sein letzter Wille ist (sogenannte „nuncupatio").
  • Erblasser unterschreibt eigenhändig.
  • Alle drei Zeugen unterschreiben mit dem Zusatz „als Zeuge" auf demselben Schriftstück.

In der Praxis ist das fremdhändige Testament fehleranfällig: Wer auch nur einen formalen Schritt versäumt, etwa weil ein Zeuge erst später unterschrieb, riskiert die komplette Ungültigkeit. Wer ein fremdhändiges Testament errichten möchte, sollte unbedingt anwaltliche oder notarielle Hilfe in Anspruch nehmen.

Wann sollten Sie trotzdem zum Notar?

Auch wenn das eigenhändige Testament für die meisten Menschen ausreicht, gibt es Konstellationen, in denen ein notarielles Testament empfehlenswert ist:

  • Sehr großes Vermögen oder Unternehmensanteile: Hier können einzelne Klauseln (Vor- und Nacherbschaft, Auflagen, Stiftungen) komplex werden.
  • Patchwork-Familie mit mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen: Pflichtteilsoptimierung und Streitvermeidung sprechen für notarielle Beratung.
  • Sehbehinderte oder Schreibunfähige: Für sie ist das öffentliche Notariatstestament fast immer der einfachste und sicherste Weg.
  • Vermögen im Ausland (z. B. Liegenschaft in Italien, Spanien): Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt eine Rechtswahl, die im Notariatstestament rechtssicher festgehalten werden kann.
  • Pflichtteilsentzug oder Pflichtteilsminderung: Diese eingriffsstarken Anordnungen sollten Sie professionell formulieren lassen.
  • Hohe Streiterwartung: Wenn absehbar ist, dass Erben streiten werden, ist ein notarielles Testament robuster gegenüber Anfechtungen.

Eine vollständige Übersicht der Notarkosten bietet unser Artikel zu den Testament Kosten in Österreich. Sie können auch direkt mit dem Notarkosten-Rechner die zu erwartenden Honorare ausrechnen.

Vor- und Nachteile auf einen Blick

Vorteile eigenhändigNachteile eigenhändig
Kostenlos in der ErrichtungRisiko von Formfehlern
Zu Hause schnell erstellbarKeine professionelle Beratung
Jederzeit änderbar oder widerrufbarWird ohne Registrierung evtl. nicht gefunden
Unabhängig von NotarterminenHöheres Anfechtungsrisiko
Volle PrivatsphäreKeine automatische Pflichtteilsprüfung

Checkliste vor dem Schreiben

  1. Sind Sie volljährig und testierfähig?
  2. Wissen Sie, wer Pflichtteilsberechtigte sind und in welcher Höhe?
  3. Haben Sie eine Liste Ihres Vermögens (Konten, Liegenschaft, Wertpapiere, Lebensversicherung)?
  4. Wissen Sie, wer was bekommen soll, mit konkreten Quoten?
  5. Haben Sie an Ersatzerben gedacht, falls der Haupterbe vorverstirbt?
  6. Wollen Sie einzelne Vermächtnisse (z. B. Schmuck, Auto, Geldbeträge) anordnen?
  7. Wo werden Sie das Testament aufbewahren? Bei einem Notar mit ÖZTR-Eintragung?
  8. Haben Sie alte Testamente, die Sie ausdrücklich widerrufen müssen?

Sie sind unsicher? Wir führen Sie Schritt für Schritt

Mit unserem Generator vermeiden Sie alle typischen Formfehler. Sie beantworten die Fragen, wir erstellen den Entwurf nach österreichischem Recht. Anschließend nur noch handschriftlich abschreiben.

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein Testament ohne Notar in Österreich gültig?

Ja, das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB ist genauso gültig wie ein Notariatstestament. Voraussetzung ist, dass es vollständig handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Nachname unterschrieben ist.

Brauche ich Zeugen für ein eigenhändiges Testament?

Nein. Zeugen sind nur beim fremdhändigen Testament nach § 579 ABGB erforderlich. Beim eigenhändigen Testament reicht Ihre Unterschrift.

Ist ein Testament ohne Datum gültig?

Seit der Erbrechtsreform 2017 ja, in der Theorie. In der Praxis sollten Sie das Datum aber immer angeben, damit später erkennbar ist, welches Testament das aktuellere ist.

Kann ich mein Testament vom Computer ausdrucken und unterschreiben?

Nein, das ist als eigenhändiges Testament nicht gültig. Sie müssten ein fremdhändiges Testament mit drei Zeugen errichten oder zum Notar gehen.

Wer findet mein Testament nach meinem Tod?

Bei Eintragung im ÖZTR wird das Testament vom Verlassenschaftsgericht automatisch beim Notar angefordert. Bei Aufbewahrung zuhause sind Sie auf Ihre Vertrauenspersonen angewiesen.

Kann ich mein eigenhändiges Testament später beim Notar hinterlegen?

Ja. Sie können jederzeit zu einem Notar Ihrer Wahl gehen und das Testament gegen ein moderates Entgelt verwahren und im ÖZTR eintragen lassen. Die Erstellung bleibt eigenhändig.

Was passiert, wenn mein Testament Formfehler enthält?

Ein formungültiges Testament wird vom Verlassenschaftsgericht nicht berücksichtigt. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Im schlimmsten Fall erbt also genau der, den Sie eigentlich übergehen wollten.

Wie viel kostet die Hinterlegung beim Notar?

Eine reine Verwahrung mit ÖZTR-Eintragung kostet einmalig zwischen 100 und 250 Euro. Eine vollständige Übersicht aller Kostenpositionen finden Sie im Artikel zu den Testament Kosten in Österreich.

Gilt ein handgeschriebenes Testament auch ohne Notar?

Ja. Ein handgeschriebenes (eigenhändiges) Testament ist ohne Notar und ohne Zeugen gültig, solange Sie den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben und mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Es ist rechtlich gleichwertig zu einem notariellen Testament und kostet nichts.

Testierfähigkeit im Detail: Wer darf eigenhändig testieren?

Die Testierfähigkeit ist eine der wichtigsten, aber oft übersehenen Voraussetzungen. Nach § 566 ABGB ist testierfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Sonderfall: Mündige Minderjährige (14 bis 18 Jahre)

Mündige Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren) können nach § 569 ABGB testieren, allerdings nicht eigenhändig, sondern ausschließlich vor Gericht oder Notar. Ein eigenhändiges Testament eines 17-Jährigen wäre ungültig.

Sonderfall: Demenz und Testierunfähigkeit

Eine fortgeschrittene Demenz, schwere Depressionen oder Drogeneinfluss können die Testierfähigkeit ausschließen. Im Streitfall wird oft ein gerichtliches Sachverständigengutachten beauftragt, das die geistige Verfassung zum Errichtungszeitpunkt rückwirkend beurteilt.

Wenn Sie als älterer Erblasser sicherstellen möchten, dass Ihr Testament nicht wegen mutmaßlicher Testierunfähigkeit angefochten wird, lohnt sich eine notarielle Errichtung mit Beilage eines fachärztlichen Attests, das die Testierfähigkeit bescheinigt.

Praktischer Ablauf: Vom Entwurf bis zur Aufbewahrung

  1. Bestandsaufnahme: Liste aller wesentlichen Vermögenspositionen erstellen (Konten, Liegenschaften, Wertpapiere, Lebensversicherung, KFZ).
  2. Pflichtteilsanalyse: Wer ist pflichtteilsberechtigt und in welcher Höhe? Mehr dazu im Artikel Pflichtteil Österreich.
  3. Erbquoten festlegen: Wer soll welchen Anteil erhalten? Konkret in Prozent, Bruchteilen oder als Geldbetrag.
  4. Vermächtnisse anordnen: Einzelne Gegenstände, die nicht im Erbteil aufgehen sollen, gezielt zuweisen (z. B. „Mein Auto erhält Schwester Anna").
  5. Ersatzerben überlegen: Was passiert, wenn ein Erbe vor Ihnen verstirbt oder ausschlägt?
  6. Testamentstext entwerfen: Entweder eine Vorlage adaptieren (siehe Testament Vorlage Österreich) oder unseren Generator nutzen.
  7. Komplett handschriftlich abschreiben: DIN A4, Kugelschreiber, ein Sitz und Ruhe.
  8. Datum und Ort eintragen: Zwar nicht zwingend, aber dringend empfohlen.
  9. Unterschreiben: Mit vollem Vor- und Nachnamen.
  10. Hinterlegen: Beim Notar mit ÖZTR-Eintragung oder bei einem Anwalt mit ÖRAK-Eintragung.

Alte Testamente sauber widerrufen

Wer ein neues Testament errichtet, sollte alte Testamente immer ausdrücklich widerrufen. Andernfalls können sich Verfügungen widersprechen oder beide nebeneinander gelten, was zu Auslegungsstreitigkeiten führt.

Formulierungsbeispiel für die Widerrufsklausel: „Ich widerrufe hiermit ausdrücklich alle früheren letztwilligen Verfügungen, insbesondere mein Testament vom [Datum], errichtet in [Ort]."

Wer das Original eines früheren Testaments noch besitzt, kann es zerstören (zerreißen, verbrennen). Damit ist es eindeutig widerrufen. Liegt das Original beim Notar im ÖZTR, sollten Sie den Notar formal mit der Vernichtung oder Rückgabe beauftragen und die Eintragung im ÖZTR löschen lassen.

Zusammenfassung: Testament ohne Notar

  • Das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB ist in Österreich gleichwertig zum Notariatstestament.
  • Drei Voraussetzungen: vollständig handschriftlich, eigenhändig unterschrieben, testierfähig.
  • Datum und Ort sind seit 2017 keine Pflicht, aber dringend empfohlen.
  • Häufigste Fehler: Computer-Schreibweise, fehlende Unterschrift, Pflichtteilsfehler, unklare Formulierungen.
  • Aufbewahrung am sichersten beim Notar mit ÖZTR-Eintragung (ca. 25 Euro Registrierung plus Verwahrung).
  • Fremdhändiges Testament mit drei Zeugen ist die Alternative für Personen, die nicht handschriftlich schreiben können.
  • Eigenhändig ist günstig und flexibel, aber bei komplexen Familien- oder Vermögenssituationen sollten Sie zum Notar.

Den vollständigen Wortlaut des § 578 ABGB sowie der weiteren Erbrechtsbestimmungen finden Sie auf RIS. Eine kommentierte Fassung mit Praxishinweisen bietet Jusline.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname unterschrieben wird (§ 578 ABGB). Ort und Datum sind in Österreich nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das österreichische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist ohne Notar oder ohne drei gleichzeitig anwesende Zeugen (fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB) ungültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich nur Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei langjähriger Entfremdung kann er nach § 776 ABGB um bis zu 50 % gemindert werden.

Am sichersten ist die Hinterlegung beim Notar mit Eintragung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR). So wird Ihr Testament im Verlassenschaftsverfahren automatisch gefunden. Alternativ können Sie es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Ehepartner oder eingetragene Partner können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich gegenseitig als Erben einsetzen (§§ 1248–1254 ABGB). In Deutschland wird dies als "Berliner Testament" bezeichnet. Die wechselbezüglichen Verfügungen sind für den überlebenden Partner bindend. Ein Widerruf zu Lebzeiten beider Partner ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Nein. In Österreich gibt es seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Bei der Übertragung von Liegenschaften fällt allerdings Grunderwerbsteuer an, die für nahe Angehörige nach einem gestaffelten Tarif berechnet wird (0,5 % bis 250.000 €, 2 % bis 400.000 €, 3,5 % darüber).

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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